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Die Schiedsgerichtbarkeit ist aus vielen Gründen im int.
Wirtschaftsrecht das bevorzugte Verfahren für eine Streiterledigung. Schiedsgericht in
einem Vertrag zu vereinbaren heißt, Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis nicht
vor einem staatlichen Gericht, sondern vor einem für diese Streitigkeit eingesetzten
Schiedsgericht in einem einistanzlichen Verfahren entscheiden zu lassen. Neben sog.
"ad hoc Schiedsgerichten", die von den Vertragsparteien für den Streitfall aus
diesem Vertrag eingesetzt werden, |
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gibt es die sog.
"institutionellen Schiedsgerichte", die bei den Wirtschaftskammern oder
internationalen Institutionen eingerichtet sind.
ad hoc Schiedsgericht:
Die Parteien vereinbaren den Streitfall aus dem konkreten Vertrag einem Schiedsgericht zu
übertragen. Die Parteien benennen den oder die Schiedsrichter, bestimmen die
Verfahrensordnung und den Schiedsort in einem eigenen Schiedsvertrag und einem
Schiedsverfahrensvertrag. Es ist gleichsam eine "private Rechtssprechung".
Institutionelles Schiedsgericht:
Die Wirtschaft hat schon lange erkannt, daß bei internationalen Handelsverträgen die
nationale Gerichtsbarkeit an ihre Grenzen stößt. Vielfach können staatliche Urteile,
die aufgrund eines Streites aus einem internationalen Vertrag ergangen sind, nicht
durchgesetzt werden, zumal das Urteil in dem Staat, in dem es vollstreckt werden soll, gar
nicht anerkannt wird. So greifen im Streitfall die Vertragsparteien auf die bei den
Wirtschaftskammern oder int. Institutionen eingerichteten Schiedsgerichte mit bestehenden
Verfahrensordnungen zurück. Dies ist aber zuvor im Vertrag zu vereinbaren. In dem
eininstanzlichen Verfahren werden durch sachkundige Schiedsrichter Entscheidungen
gefällt, die auch in den jeweiligen Staaten anerkannt und damit rechtlich durchsetzbar
sind.
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