Schiedsgericht

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Die Schiedsgerichtbarkeit ist aus vielen Gründen im int. Wirtschaftsrecht das bevorzugte Verfahren für eine Streiterledigung. Schiedsgericht in einem Vertrag zu vereinbaren heißt, Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis nicht vor einem staatlichen Gericht, sondern vor einem für diese Streitigkeit eingesetzten Schiedsgericht in einem einistanzlichen Verfahren entscheiden zu lassen. Neben sog. "ad hoc Schiedsgerichten", die von den Vertragsparteien für den Streitfall aus diesem Vertrag eingesetzt werden,
Schiedsgericht
gibt es die sog. "institutionellen Schiedsgerichte", die bei den Wirtschaftskammern oder internationalen Institutionen eingerichtet sind.

ad hoc Schiedsgericht:
Die Parteien vereinbaren den Streitfall aus dem konkreten Vertrag einem Schiedsgericht zu übertragen. Die Parteien benennen den oder die Schiedsrichter, bestimmen die Verfahrensordnung und den Schiedsort in einem eigenen Schiedsvertrag und einem Schiedsverfahrensvertrag. Es ist gleichsam eine "private Rechtssprechung".

Institutionelles Schiedsgericht:
Die Wirtschaft hat schon lange erkannt, daß bei internationalen Handelsverträgen die nationale Gerichtsbarkeit an ihre Grenzen stößt. Vielfach können staatliche Urteile, die aufgrund eines Streites aus einem internationalen Vertrag ergangen sind, nicht durchgesetzt werden, zumal das Urteil in dem Staat, in dem es vollstreckt werden soll, gar nicht anerkannt wird. So greifen im Streitfall die Vertragsparteien auf die bei den Wirtschaftskammern oder int. Institutionen eingerichteten Schiedsgerichte mit bestehenden Verfahrensordnungen zurück. Dies ist aber zuvor im Vertrag zu vereinbaren. In dem eininstanzlichen Verfahren werden durch sachkundige Schiedsrichter Entscheidungen gefällt, die auch in den jeweiligen Staaten anerkannt und damit rechtlich durchsetzbar sind.